Zustiftungen
Was sind Zustiftungen?
Im Unterschied zu Spenden, die von gemeinnützigen Stiftungen für ihre Zwecke wieder ausgegeben werden müssen, werden Zustiftungen Bestandteil des Vermögensstockes, der von der Tegernseer Bürgerstiftung nicht ausgegeben werden darf; nur seine Erträge können für Zwecke gemeinnütziger Stiftungen ausgegeben werden. Zustiftungen können auch Sachzuwendungen wie Grundstücke, Eigentumswohnungen, Kunstwerke etc. sein.
Zustiftungen mit und ohne Nießbrauch des Spenders
Spender, die Gegenstände mit Erträgen (z.B. Mietshäuser, Eigentumswohnungen oder Wertpapierdepots) spenden, können sich einen Nießbrauch1 vorbehalten. In diesem Fall kann der Spender steuerliche und wirtschaftliche Vorteile ziehen. Würde der Gegenstand ohne Nießbrauch gespendet, ist der Wert der Spende und damit die Spende höher als im Falle einer Spende mit einem Nießbrauchsvorbehalt, weil bei einer Spende mit Nießbrauchsvorbehalt der Kapitalwert des Nießbrauches von dem Verkehrswert des Gegenstandes abgezogen werden muss.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Beratungsbedarf haben. Wir beraten Sie gerne.
[1] Nießbrauch: Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzung der Sache zu ziehen (§ 1030 BGB). Der Nießbrauch endet grundsätzlich mit dem Tod des Nießbrauchers (§ 1061 BGB), kann aber als auflösend bedingt vereinbart werden.