Steuerrechtliche Auswirkungen von Spenden und Zustiftungen

Spenden sind nicht nur eine gute Tat, sondern lohnen sich auch steuerlich, da sie (unter bestimmten Voraussetzungen) vom jährlichen, steuerlichen Gesamtbetrag der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden können. Zu unterscheiden sind laufende Spenden und Vermögensstockspenden (stiftungsrechtlich: „Zustiftungen“).

Laufende Spenden:

Laufende Geld- und Sachspenden können in der Einkommensteuererklärung des Spenders als Sonderausgaben von dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden in Höhe von

  • 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder
  • 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr angefallenen Löhne und Gehälter.

Voraussetzungen sind:

  • Spenden müssen freiwillig und ohne Erwartung von Gegenleistung erfolgen,
  • sie müssen u.a. an private Stiftungen (§§ 80 ff BGB) erfolgen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen.

Spenden von Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, sind abzugsfähig ohne Rücksicht darauf, welcher Ehepartner die Spende gezahlt hat.

Ist eine laufende Spende höher als die Höchstbeträge, kann der Mehrbetrag im nächsten Jahr/in den nächsten Jahren im Rahmen der Höchstbeträge abgezogen werden.

Bei Spenden bis maximal EUR 300 genügt zum Nachweis der Spende der Einzahlungsbeleg oder der Kontoauszug mit dem Spendenbetrag.

Ist die laufende Spende höher als EUR 300 verlangen die Finanzbehörden eine „Zuwendungsbestätigung“ (volkstümlich „Spendenbescheinigung“), die vom Spendenempfänger ausgestellt werden muß. Für diese Bestätigung gibt es amtliche Muster.

Vermögensstockspenden (stiftungsrechtlich „Zustiftungen“)

Spenden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1 Mio kann der Spender - zusätzlich zu den Höchstbeträgen laufender Spenden - als abziehbare Sonderausgabe wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig auf den Veranlagungszeitraum der Zuwendung und die folgenden 9 Veranlagungszeiträume verteilen. Gegenstände einer Vermögensstockspende können Zuwendungen von Grundstücken, Eigentums-wohnungen, Kunstwerken, Wertpapierdepots etc. sein. Der Spender kann in jedem der 10 Veranlagungsjahre bestimmen, welcher Betrag als Sonderausgabe abgezogen werden soll.

Voraussetzungen sind:

  • Wie bei laufenden Spenden (s.o.)
  • Verpflichtende Zuführung der Spende in den Stiftungsstock der Stiftung. Der „Stiftungsstock“ (im Stiftungsrecht „Grundstockvermögen“) ist der Teil des Vermögens einer Stiftung, der grundsätzlich (abgesehen von Ausnahmen) nicht für gemeinnützige oder spendenbegünstige Zwecke ausgegeben werden darf.  Ausgeben kann die Stiftung nur laufende Spenden, Erträge des Stiftungsstocks und freies Vermögen.
  • Antrag des Stifters

Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, können Spenden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2 Mio - zusätzlich zu den Höchstbeträgen einer laufenden Spende – als Sonderausgabe abgezogen werden.

Für eine Verbrauchstiftung ist eine Vermögenstockspende nicht möglich.

Zustiftungen mit Nießbrauchsrechten

Spender, die Gegenstände mit Erträgen (Mietshäuser,Eigentumswohnungen oder Wertpapierdepots) stiften, können zu den steuerlichen Vorteilen zusätzliche wirtschaftlichen Vorteile hinzufügen. Würde der Stifter ertragbringende Gegenstände mit einem Nießbrauch belasten, würde er die Erträge lebenslang beziehen können. In diesem Fall würde allerdings der Kapitalwert des Nießbrauches den Betrag der Spende mindern.

 

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Beratungsbedarf haben. Wir beraten Sie gerne.  


Wir danken unseren Sponsoren:

Parkhotel Egerner Höfe
Leeberghof Tegernsee
Logo der Raiffeisenbank Gmund am Tegernsee e.G.
Logo von REMATEC Webdesign
Ettenreich - Fliesen - Kachelöfen und mehr
© Tegernseer Bürgerstiftung
Gütesiegel für Bürgerstiftungen


Mitglied im