Steuerrechtliche Vorteile für Spender
Spenden sind nicht nur eine gute Tat, sondern lohnen sich auch steuerlich, da sie (unter bestimmten Voraussetzungen) vom jährlichen, steuerlichen Gesamtbetrag der Einkünfte des Spenders als Sonderausgaben abgezogen werden können. Zu unterscheiden sind u.a. laufende Spenden und Vermögensstockspenden.
1. Laufende Spenden (§10b, Abs. 1 EStG)
Laufende Geld- und Sachspenden können in der Einkommensteuererklärung des Spenders als Sonderausgaben von dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden in Höhe von
- 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder
- 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr angefallenen Löhne und Gehälter (§ 10 b Abs,1, S.1 EStG).
Voraussetzungen für den Abzug sind:
- Spenden müssen freiwillig und ohne Erwartung von Gegenleistung erfolgen,
- sie müssen u.a. an steuerbefreite Körperschaften erfolgen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§ 10 b, Abs. 1, S. 2 EStG)
Spenden von Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, sind abzugsfähig ohne Rücksicht darauf, welcher Ehepartner die Spende gezahlt hat.
Ist eine laufende Spende höher als die Höchstbeträge, kann der Mehrbetrag im nächsten Jahr/in den nächsten Jahren im Rahmen der Höchstbeträge abgezogen werden.
Bei Spenden bis maximal EUR 300,00 genügt zum Nachweis der Spende der Einzahlungsbeleg oder der Kontoauszug mit dem Spendenbetrag.
Ist die laufende Spende höher als EUR 300,00 verlangen die Finanzbehörden eine „Zuwendungsbestätigung“ (volkstümlich „Spendenbescheinigung“), die vom Spendenempfänger ausgestellt werden muss.
2. Vermögensstockspenden (§ 10b, Abs. 1a EStG)
Eine Vermögenstockspende liegt vor, wenn der Spender bestimmt, dass die Spende dem „Vermögensstock“ der gemeinnützigen Körperschaft zugeführt werden muss. Der „Vermögensstock“ (im Stiftungsrecht „Grundstockvermögen“) ist der Teil des Vermögens einer Stiftung, der grundsätzlich nicht für gemeinnützige, spendenbegünstige Zwecke ausgegeben werden darf. Spenden zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1 Mio. (bei Ehegatte, die gemeinsam veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 2 Mio.) in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung, können auf Antrag des Stifters - zusätzlich zu den Höchstbeträgen laufender Spenden gem. § 10 b Abs. 1 EStG - als Sonderausgabe abgezogen werden und wahlweise im Jahr der Zuwendung oder beliebig auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden 9 Veranlagungszeiträume verteilt werden (§ 10 b, Abs. 1a, S. 1 EStG). Der Spender kann in jedem der 10 Veranlagungsjahre bestimmen, welcher Betrag jeweils als Sonderausgabe abgezogen werden soll. Dieser besondere Abzugsbetrag kann in dem gesamten Zehnjahreszeitraum nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 10b, Abs. 1a, S. 3 EStG)
Weitere Voraussetzungen des Abzugs sind:
- die Erfüllung der Bedingungen des § 10 b, Abs. 1, S. 2 – 6 EStG,
- die Zuführung der Spende in den Vermögensstock der Stiftung,
- Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung vom Zuwendungsempfänger für den Spender
Für eine Verbrauchstiftung ist eine Vermögensstockspende nicht möglich (§ 10b, Abs.1a, eine Verbrauchsstiftung ist eine Stiftung, die ihr Vermögen über mindestens 10 Jahre für gemeinnützige Zwecke verwendet).
3. Zustiftungen mit Nießbrauch des Spenders
Spender, die Gegenstände mit Erträgen (z.B. Miethäuser, Eigentumswohnungen oder Wertpapierdepots) stiften, können sich einen Nießbrauch vorbehalten. In diesem Fall kann der Spender wirtschaftliche und steuerlich Vorteile ziehen.
Mit einer Zustiftung mit Nießbrauch[1] des Spenders wird die Stiftung beispielsweise zwar einer Immobilie, die Erträge der Immobilie stehen jedoch dem Stifter in der Regel noch lebenslänglich zu (wirtschaftlicher Vorteil). Zusätzlich kann er auch den steuerrechtlichen Wert z.B. einer Immobile in Höhe der gesetzlichen Vorgaben vom Gesamtbetrag seiner Jahreseinkünfte als Sonderausgabe abziehen (steuerlicher Vorteil). Zwei Nachteile hat der Spender allerdings in diesem Fall: In der Regel wird in dem notariellen Vertrag vereinbart, dass der Nießbraucher verpflichtet ist, alle Kosten der Immobilie wie laufende öffentliche Lasten und Abgaben, privatrechtliche Lasten (z.B, Zinsen), alle außerordentlichen Lasten und ungewöhnliche Unterhaltungs- und Reparaturkosten zu tragen. Der zweite Nachteil ist, dass dem Stifter der Steuerwert des Nießbrauches von seinem Wert der Spende abgezogen wird.
Ohne Nießbrauchsvorbehalt hätte der Spender nur den steuerrechtliche Vorteil, dass der Steuerwert seiner Spende vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen wird.
4. Zuwendungen von Erblassern
Erblasser können von Todes wegen ihr Vermögen ganz oder teilweise einer gemeinnützigen Körperschaft zuwenden. Diese Zuwendungen sind von der Erbschaftsteuer befreit (§13, Nr. 16, lit. b ErbStG).
Ehepaare, die keine Kinder haben, machen von dieser Möglichkeit zunehmend Gebrauch. Die Zustiftungen, die der Tegernseer Bürgerstiftung zugewendet wurden, stammen jeweils von Ehegatten, die keine Kinder hatten.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Beratungsbedarf haben. Wir beraten Sie gerne und vermitteln Sie auch an erfahrende Steuerberater.
[1] Nießbrauch: Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzung der Sache zu ziehen (§ 1030 BGB). Der Nießbrauch endet grundsätzlich mit dem Tod des Nießbrauchers (§ 1061 BGB), kann aber auch als auflösend bedingt vereinbart werden.

