Spenden / Steuerliche Vorteile
Jede Spende zählt!
Die Umsetzung der Stiftungszwecke können wir nur mit der Unterstützung der Bürger des Tegernseer Tals verwirklichen. Sie können mit einer Spende Gutes tun. Jeder Betrag ist willkommen! Eine Spende ist eine freiwillige und unentgeltliche Geld- oder Sachzuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft, die sie für ihre satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecke verwenden muss. Spenden können sein: Zuwendungen zur Erfüllung der Stiftungszwecke oder Zuwendungen in das Stiftungskapital (sog. Zustiftungen). Das Stiftungskapital ist auf Dauer zu erhalten. Nur die Erträge dürfen für Stiftungszwecke ausgegeben werden. Für eine Spende kann die gemeinnützige Institution eine Zuwendungsbestätigung (umgangssprachlich: Spendenbescheinigung) ausstellen. Der Spender kann seine Spende innerhalb der zulässige Grenzen (§ 10 Abs.1 bzw. § 10b Abs. 1a EStG s.u.) als Sonderausgabe von seinem steuerpflichtigen Einkommen abziehen.
Spenden zur Finanzierung der Stiftungszwecke
Wenn Sie uns mit Ihrer Spende helfen möchten, bitten wir um Überweisung auf unser Spendenkonto. Gerne buchen wir auch einen von Ihnen vorgegebenen Betrag monatlich/vierteljährlich/halbjährlich/jährlich von Ihrem Konto ab. Spenden an die Tegernseer Bürgerstiftung können von Spendern bis zu 20% des Gesamtbetrages ihrer Einkünfte in einem Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden; Unternehmen können bis zu 4 Promille der Summe der Umsätze und der im Jahr der Spende gezahlten Löhne und Gehälter (§ 10b Abs. 1 EStG) steuerlich absetzen. Für diese Spenden verwenden Sie bitte das Spendenformular 1.
Zustiftungen
Sie können auch eine Spende in den Vermögensstock der Tegernseer Bürgerstiftung (das Stiftungskapital) machen. Das Stiftungskapital darf nicht ausgegeben werden; nur seine Erträge werden für die Zwecke der Bürgerstiftung verwendet. Spenden in das Stiftungskapital können vom Spender im Jahr der Zuwendung und in den folgenden 9 Jahren bis zum Betrag von EUR 1 Mio. (bei Ehegatten bis zu EUR 2 Mio.) zusätzlich zu Spenden gem. § 10b Abs. 1 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden (§10 Abs. 1a EStG). Zustiftungen können auch Sachzuwenden (Grundstücke, Vermächtnisse, Nachlassteile) sein. Für Zustiftungen verwenden Sie bitte das Spendenformular 2. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie Beratungsbedarf oder Fragen haben. Wir beraten Sie gern.
Download PDF-Datei: Spendenformular 1
Download PDF-Datei: Spendenformular 2